•  

     

    Marcel Jüngel

    Fachanwalt für Medizinrecht

    Fachanwalt für Sozialrecht

    Rentenberater

     

     

    Arzthaftungsrecht und Ärztliches Berufsrecht

    Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht

    Renten- und Pflegerecht

    Vertragsarzt/Vertragszahnarztrecht

    Versicherungsrecht

     

     

     

  • Herzlich Willkommen

     

    Ich freue mich, dass Sie meine Homepage aufsuchen.

     

    Ich bin Ihnen in rechtlichen Fragen gerne behilflich.

     

    Dafür nehme ich mich Ihrer Probleme an und suche nach den bestmöglichen Lösungen für Sie.

     

    Auch wenn ich Ihnen einmal nicht direkt helfen kann, stehen Ihnen meine Kooperationspartner und weitere Fachleute gerne mit „Rat und Tat“ zur Seite.

     

    Neugierig? Dann schauen Sie sich bitte weiter auf meiner Homepage um.

     

     

  • Kompetent

    Effizient

    Professionell

  • broken image

    Rechtsanwalt Marcel Jüngel

    Beratungstermine können montags bis freitags von 08.00 bis 17.00 Uhr mit dem Sekretariat vereinbart werden. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Rechtsanwalt Marcel Jüngel liegen im Medizin- und im Sozialrecht. Seit dem 07.09.2016 darf er die Bezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht" und seit dem 22.04.2009 „Fachanwalt für Sozialrecht" führen. Weiter ist Herr Jüngel auch im Arbeitsrecht und im Versicherungsrecht tätig.

     

    Im Medizinrecht betreut Sie die Kanzlei bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz bei Behandlungsfehlern („Kunstfehlern" und/oder Aufklärungsfehlern) aus sämtlichen medizinischen Bereichen (auch im Arzneimittelrecht). Ferner berät und vertritt Herr Jüngel Sie bei Fragen des Ärztlichen Berufs- und Honorarrechts sowie im Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht. Er berät und betreut ärztliche Berufsgemeinschaften, insbesondere bei der Vertragsgestaltung.

     

    Als Fachanwalt für Sozialrecht berät und vertritt Herr Jüngel Sie als Privatperson, Gewerbetreibenden, Unternehmer, Verband oder Freiberufler gerichtlich und/oder außergerichtlich auf dem gesamten Gebiet des Sozialrechts und des Sozialversicherungsrechts.

     

    Als unter dem Aktenzeichen 37a-5/14 beim Landessozialgericht Sachsen registrierter Rentenberater unterstützt er Sie in allen rentenrechtlichen Belangen.

     

    Im Arbeitsrecht berät und begleitet Sie Rechtsanwalt Marcel Jüngel bei Homeoffice, Kurzarbeit, Krankheit, Beruflichem Eingliederungsmanagement (BEM), Kündigung, Abmahnung, Zeugnis, Abfindung, Urlaub, Mobbing, Lohn, Wettbewerbsklausel und allen anderen Fragen.

     

    Auf dem Gebiet des Versicherungsrechts erhalten Sie sowohl bei der außergerichtlichen als auch gerichtlichen Durchsetzung sämtlicher Versicherungsansprüche, jedoch vor allem bei solchen mit medizinischen Voraussetzungen (Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Krankentagegeldversicherung, etc.), anwaltliche Unterstützung.

     

    Rechtsanwalt Jüngel ist Mitglied im Förderverein Medizinrecht der DIU und im Deutschen Anwaltsverein, dort insbesondere in den folgenden Arbeitsgemeinschaften:

    broken image

    • Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

    broken image

    • Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht

    broken image

    • Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

    broken image

    • Medizinrechtsanwälte e.V.

    broken image

    • Förderverein Medizinrecht der Dresden International University e. V.

  • Medizinrecht und Arzthaftungsrecht

     

      broken image

      Die Gesundheit ist eines der größten Güter, welches es zu pflegen und schützen gilt. In Rechtsfragen zum Recht auf medizinische Behandlung, dem Recht auf private oder gesetzliche Krankenversicherung, dem Vertrags-­, Gesellschafts­- und Vergütungsrecht bei Heilberufen, sowie zu den Grundzügen des Arzneimittel­, Apotheken­ und Medizinproduktrechts berate ich Sie neben Fragen zu den Besonderheiten des Verfahrens-­ und Prozessrechts gern und gründlich.

      • Aufklärungspflichten
      • Begutachtung
      • Behandlungsfehler
      • Rehabilitationsmaßnahmen
      • Schmerzensgeld
      • Versorgungswerk
      • etc.

       

      Zivilrechtliche Haftung

       

      Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient stellt grundsätzlich einen sog. Dienstvertrag dar. War der Arztvertrag bislang im BGB nicht näher definiert, hat der Bundestag am 30. Mai 2012 das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patienten beschlossen. Das Gesetz ist zum 26.02.2013 in Kraft treten. Das Gesetz brachte in der Sache nichts Neues; es setzte lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Vergangenheit um und wurde als §§ 630 a ff. BGB eingefügt.

      Da es sich auch weiterhin als Vertragstypus um einen Dienstvertrag handelt bedeutet dies, dass ein Erfolg nicht geschuldet ist (keine Gesundheitsgarantie). Dies heißt jedoch nicht, dass teilweise doch werkvertragliche Regelungen herangezogen werden (z.B. Zahnprothetik). Dennoch können dem Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche etc. zustehen, soweit die Behandlung/OP gegen den ärztlichen Standard verstoßen hat und dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann. Den Arzt trifft u.a. die Verpflichtung, den Patienten über dessen Gesundheitszustand aufzuklären und den voraussichtlichen Verlauf seines behandelten bzw. unbehandelten Leidens darzustellen. Der Arzt hat die Verpflichtung, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die dem Patienten helfen; d.h. er hat bei fehlenden eigenen Möglichkeiten sowie fehlenden Spezialkenntnissen den Patienten an geeignete Stellen zu überweisen. Zur Überprüfung, inwieweit der Arzt im Rahmen des Behandlungsregimes unter Umständen fehlerhaft gehandelt hat, ist vorab die Einsichtnahme in die Patientenakte erforderlich. Hierzu bedarf es der Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Patienten. Nach Einsichtnahme in die Patientenakte durch einen mit dem Medizinrecht vertrauten Rechtsanwalt, sollten dann die verschiedenen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens diskutiert werden.

      • Abstandnehmen von weiteren Maßnahmen wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit
      • Außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem behandelnden Arzt/Klinikum
      • Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Landesärztekammer/Landeszahnärztekammer
      • Zivilrechtliche Klage vor dem Amts- bzw. Landgericht

      Strafrechtliche Haftung

       

      Jeder Heileingriff wird im deutschen Recht tatbestandsmäßig als Körperverletzung behandelt. Einem solchen Heileingriff steht lediglich als sog. Rechtfertigungsgrund die ausdrückliche bzw. vermutete Einwilligung des Patienten zur Seite. Nur wenn die Einwilligung festgestellt werden kann, ist die Strafbarkeit ausgeschlossen. Einer wirksamen Einwilligung hat zwingend eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten vorauszugehen. Die Einwilligung des Patienten ist Ausdruck der Menschenwürde. Grundlage hierfür sind Art. 1 Abs. 1 und 2 Grundgesetz.

      Die Aufklärung ist von einem Arzt vorzunehmen. Dies erfolgt im sog. Arzt-Patienten-Gespräch. Auf keinen Fall darf das Aufklärungsgespräch lediglich vom Pflegepersonal durchgeführt werden. Eine solche Aufklärung ist a priori unwirksam. Sowohl die Aufklärung als auch die Einwilligung bedürfen keiner Form, d.h. sie können schriftlich als auch mündlich bzw. konkludent erfolgen. Die Schriftform empfiehlt sich aber zur möglichen Beweisführung. Im Rahmen der Aufklärung muss der behandelnde Arzt Chancen und Risiken der vorgesehenen Behandlung darstellen. Er sollte nichts verharmlosen aber auch nichts dramatisieren.

      Die Aufklärung sollte zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Patient noch eigenverantwortlich und in Ruhe über seine Entscheidung nachdenken kann. Sie sollte allerdings relativ zeitnah durchgeführt werden. Es dürfte sich je nach Eingriff im Zweifel um eine Einzelfallentscheidung handeln.


      Soweit es an der erforderlichen Aufklärung bzw. der rechtswirksamen Einwilligung fehlt, haftet der Arzt für sämtliche schädlichen Folgen des Eingriffs, auch wenn ihm kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Grund hierfür ist die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung in Verbindung mit der Körperverletzung.

      broken image

      Vertragsarzt/Vertragszahnarztrecht

       

      Grundlage der Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Behandlung sozialversicherter Patienten ist die sog. Zulassung als Vertragsarzt. Mit ihren Vertragsärzten hat die KV (Kassenärztliche Vereinigung) eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Grundvoraussetzung für die Zulassung des Arztes als Vertragsarzt, nicht als privat liquidierender Arzt, ist die Eintragung in das Arztregister der KV. Die Zulassung endet bei Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in einem gesperrten Planungsbereich, mit dem Tod, Verzicht, Wegzug des Berechtigten bzw. mit dem Entzug der Zulassung.

      Ebenso wie der Privatpatient schließt auch der Kassenpatient einen privatrechtlichen Behandlungsvertrag ab. Der Kassenpatient hat allerdings, anders als der Privatpatient, einen Freistellungsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt durch die Krankenkasse. D.h. der Arzt liquidiert direkt mit der Krankenkasse. Im privatrechtlichen Versicherungsverhältnisses hat der Patient die Rechnung des Arztes zu begleichen. Er hat dann, je nach Vertragsgestaltung, einen Erstattungsanspruch gegenüber seiner Versicherung.
       

      Bei der Behandlung in einem Krankenhaus wird der Vertrag grundsätzlich zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten geschlossen. Die ambulante Behandlung entspricht in ihrer vertraglichen Gestaltung den Grundtyp des Arztvertrages. Befindet sich der Patient in stationärer Behandlung, so unterliegt dieses Vertragsverhältnis den Regelungen des Krankenhausgesetzes (KHG) sowie der Bundespflegesatzverordnung. Grundtyp ist der totale Krankenhausvertrag, ein Vertrag zwischen Patient und Krankenhausträger. Ergänzende Verträge hierzu sind u.a. der Arztzusatzvertrag sowie der gespaltene Klinikvertrag u.a..

      Der Abschluss des Behandlungsvertrages ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Insbesondere ist keine Schriftlichkeit von Nöten. Es reicht aus, dass sich der Patient in die Obhut des Arztes begibt und dieser die Behandlung aufnimmt.

      broken image

      Ärztliches Berufsrecht

       

      Die Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder bilden den gesetzlichen Rahmen für die Berufsausübung der Ärzte unter Berücksichtigung der ausschließlichen Regelungskompetenz der Länder. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der örtlich zuständigen Ärztekammer. Die Ärztekammer übt die Berufsaufsicht über die Ärzte aus. Im Rahmen der Berufsaufsicht kann die Kammer Sanktionen gegenüber dem Arzt aussprechen (Geldbuße, Entziehung des passiven Berufswahlrechts, teilweise Feststellung der Berufsunwürdigkeit). Die Bundesärztekammer hat eine Muster-Berufsordnung (MBO) geschaffen. Sie ist als Empfehlung zur allgemeinen Konkretisierung durch die Länder anzusehen. Grundprinzipien des Berufsrechtes sind die Freiberuflichkeit, die persönliche Leistungserbringung, das Niederlassungsgebot, die Selbstständigkeit, die Dokumentation u.a.

      Ärztlichen Maximen sind

      • der Heilauftrag
      • Einhaltung des sog. Facharztstandards (Notwendigkeit der Weiterbildung)
      • Fortentwicklung der Wissenschaft
      • Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten
      • der Arzt als Freiberufler

      Jeder Patient hat die Möglichkeit sich im Falle eines Verstoßes gegen die ärztlichen Maximen sowie das Berufsrecht, bei der für den betreffenden Arzt zuständigen Landesärztekammer zu beschweren. Die Kammern überprüfen das gerügte Fehlverhalten ihres Mitgliedes und befinden darüber, ob und wenn ja welche Sanktionen zu ergreifen sind. Über das Ergebnis wird der Beschwerdeführer informiert.

      Berufsrecht sonstiger Heilberufe

       

      Zu den sonstigen Heilberufen zählen u. a. Hebammen, Krankenpfleger, technische Assistenten in der Medizin, Masseure und medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Rettungsassistenten, Altenpfleger, Podologen, Orthoptisten. Rechtsquellen des Berufsrechtes sind u. a. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz sowie Bundes- und landesrechtliche Spezialgesetze sowie Satzungsrecht.

      Die gesetzlichen Regelungen knüpfen an die Führung der Berufsbezeichnung an. Die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung darf nur erteilt werden soweit die vorgeschriebene Ausbildungszeit absolviert und die staatliche Prüfung bestanden worden ist.

      Heilhilfsberufe sind in der Regel keine freien Berufe. Sie werden grundsätzlich in einem abhängigen Arbeitsverhältnis ausgeübt.

      Kooperationsformen

       

      Unter dem Oberbegriff "Berufsausübungsgemeinschaften" finden sich verschiedene Formen der Zusammenarbeit von Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Partnergesellschaft) als auch der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und anderen, zumindest medizinnaher Berufe. Die Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft treten gegenüber Dritten als einheitliche Rechtspersönlichkeit auf. Der Behandlungsvertrag kommt somit mit der Berufsausübungsgemeinschaft und nicht mit dem unmittelbar behandelnden Arzt zu Stande. Sämtliche Leistungen der Berufsausübungsgemeinschaft werden über die gemeinsame Abrechnungsnummer gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet. D.h. die Berufsausübungsgemeinschaft hat ein eigenes Liquidationsrecht, der einzelne Arzt nicht. Der Behandlungsvertrag in der Berufsausübungsgemeinschaft kommt nicht mit dem unmittelbar behandelnden Arzt, sondern zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft und den Patienten zu Stande. Selbstverständlich kann der Patient den für die Behandlung gewünschten Arzt frei wählen. Die Patientenkartei ist Patientenkartei der Berufsausübungsgemeinschaft.

      In der Praxis wird der Begriff Gemeinschaftspraxis nach wie vor verwendet. Die Gemeinschaftspraxis ist Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 MBO-Ä bzw. im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 1 und 2 Ärzte-ZV.

      Die Berufsausübungsgemeinschaft hat viele Erscheinungsformen. Beispielhaft seien genannt die fachgleiche und fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft, die örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft, die Berufsausübungsgemeinschaft im Job-Sharing die Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Privatarzt und (auch) Vertragsarzt u.a..

      Eine andere Form der Zusammenarbeit ist die "Organisationsgemeinschaft". Es handelt sich hierbei z.B. um Apparate/-Laborgemeinschaften sowie Praxisgemeinschaften. Hier hat jeder Arzt seine eigenen Patienten. Es erfolgt eine getrennte Berufsausübung. Grundsätzlich werden solche Organisationsgemeinschaften zur Kostenreduzierung geschlossen.

      Prägendes Merkmal ist z.B. die gemeinsame Raumnutzung, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungsgegenständen und die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal. Die Praxisgemeinschaft setzt somit zumindest die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen durch mindestens zwei Ärzte oder ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften voraus. Inwieweit die Beteiligten privatärztlich oder vertragsärztlich tätig sind ist ohne Belang.

      Mit Erlass des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) wurde die starre Trennung zwischen ambulanter und stationärer ärztlicher Leistung aufgebrochen. In diesem Zusammenhang entstand ein neuer Leistungserbringertypus, das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Rechtsgrundlage ist § 95 SGB V. Das MVZ ähnelt der Berufsausübungsgemeinschaft. Der Behandlungsvertrag wird mit dem MVZ und nicht mit dem behandelnden Arzt geschlossen. MVZ müssen fachübergreifend sein, d.h. Fachärzte unterschiedliche Richtungen oder psychologische Psychotherapeuten beschäftigen, und unter ärztlicher Leitung stehen. Das MVZ wird als ideales Mittel für Vertragsärzte zur unternehmerischen Weiterentwicklung angesehen. Stationäre Leistungserbringer wiederum können ihr Leistungsangebot auch auf ambulante Leistungen erweitern. D.h. dass immer mehr Krankenhäuser als Trägergesellschaften von MVZ auftreten. Als Rechtsform wird bei Trägergesellschaften nahezu ausschließlich die GmbH gewählt, bei Vertragsärzten eher die GbR.

      Gründungsvoraussetzungen:
       

      • Mindestens zwei vertragsärztliche volle Zulassungen verschiedener Fachrichtungen
      • Fachübergreifende Tätigkeit
      • Ärztlicher Leiter
      • Bürgschaftsübernahme durch sämtliche Gesellschafter, Gründer (seit 2007)
      broken image

      Vertragsgestaltungen

      Jegliche Form der Zusammenarbeit bedarf einer vertraglichen Grundlage. Die Gestaltung der Vertragsgrundlage hängt ganz entscheidend vom jeweiligen Vertragstypus ab. Die Vertragsgestaltung einer BGB-Gesellschaft mit gemeinschaftlicher Gewinnerzielungsabsicht ist erfahrungsgemäß wesentlich umfangreicher als die einer Gesellschaft zur Minimierung der Kosten durch lediglich gemeinschaftliche Nutzung von Ressourcen.

      Nicht jede Rechtsform wird vom Gesetzgeber toleriert. So bestimmt § 95 Abs. 1 S. 6 SGB V zwar, dass sich z.B. das MVZ aller zulässigen Organisationsformen bedienen kann. Es besteht jedoch Einigkeit, dass eine OHG, eine KG sowie die GmbH & Co. KG zumindest derzeit nicht als MVZ-Trägerin anerkannt wird. Grund hierfür ist, dass die ärztliche Tätigkeit nicht unter den Begriff des Handelsgewerbes subsumiert werden kann.

      Für MVZ kann somit die GmbH, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform gewählt werden.

      Chefarztvertragsrecht

       

      Hier ergeben sich insbesondere Fragestellungen dahingehend, inwieweit der Chefarzt als Arbeitnehmer angesehen werden kann und wenn ja, ob er als leitender Angestellter zu definieren ist. Die Einordnung als leitender Angestellter ist von Bedeutung im Rahmen des Kündigungsschutzes insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

      Die Chefarztverträge sollten mindestens folgende Regelungen enthalten:
       

      • Probezeit und endgültige Anstellung
      • Ordentliche bzw. außerordentliche Kündigungsmöglichkeit
      • Residenzpflicht
      • Altersversorgung
      • Direktionsrecht
      • Zahl der Mitarbeiter
      • Mitwirkung bei Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern
      • Beteiligung am Klinikdirektorium
      • Möglichkeit der eigenen oder abgeleiteten Privatliquidation bzw. Ausgleichsanspruch
      • Abgaben für Nutzung der Einrichtung des Krankenhauses
      • Rechnungslegung
      • Haftpflichtversicherung
      • Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall
      • Zeitpunkt des Eintrittes in den Ruhestand
      • Gründe und Feststellung der Berufsunfähigkeit
      broken image

      Betrieb einer Apotheke

       

      Die Apotheke wird definiert als Gewerbebetrieb, der unter fachlicher Leitung eines approbierten Apothekers steht, der für die Zubereitung und den Verkauf von Arzneimitteln nach ärztlicher Verordnung oder im Freiverkauf zuständig ist. Eine Apotheke darf nur aufgrund einer behördlichen Erlaubnis eröffnet und betrieben werden. § 2 Apothekergesetz legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Antragsteller eine beantragte Erlaubnis erhält. Der Antragsteller muss seine Ausbildung mit einem Diplom abgeschlossen haben.

      Die Person des Apothekers ist dem Gedanken geschuldet, dass der Schutz der Bevölkerung vor den Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln auch nach deren Zulassung und Inverkehrbringen weiterhin sichergestellt werden soll. Diesbezüglich übernimmt der Apotheker kraft seiner Kenntnisse und Fähigkeiten Verantwortung. Im Gegenzug erhält der Apotheker das Monopol übertragen, die Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen sowie apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu versorgen.

      Grundsätzlich sind in Deutschland Arzneimittel apothekenpflichtig. Da es sich bei Arzneimitteln generell um besonders beratungsdürftige Waren handelt, besteht weiterhin ein Selbstbedienungsverbot (§ 17 Abs. 3 ApBetrO). Welche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, wird durch Rechtsverordnung durch das zuständige Gesundheitsministerium getroffen. Es ist weiterhin zu unterscheiden zwischen lediglich apothekenpflichtigen Arzneimitteln, sowie den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nur auf Rezept hin ausgegeben.

      Haftung des Apothekers

       

      Da der Apotheker seine Kunden nicht behandelt, sind Behandlungsfehler ausgeschlossen. Allerdings haftet der Apotheker nach den zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen der §§ 823 ff. BGB für verursachte Personen- und Sachschäden, soweit diese von ihm vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sind. So tritt eine Haftung ein, soweit der Patient durch die Abgabe eines falschen Arzneimittels an der Gesundheit geschädigt wird.

      Soweit der Apotheker selbst Hersteller ist, haftet er unter Umständen nach Maßgabe des Produkthaftpflichtgesetzes (ProdHaftG), wenn ein Schaden durch das Produkt entsteht. Hierbei ist zu beachten, dass unter dem Begriff des Herstellers bereits derjenige verstanden wird, der auch nur einen Teil des Endproduktes hergestellt hat. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich auf die Produkthaftung für in der Apotheke hergestellte Rezepturen (§ 6 ApBetrO), Defekturen (§ 9 ApBetrO) und die Bulkware (§ 9 ApBetrO) hingewiesen.

      Des weiteren haftet der Apothekeninhaber verschuldensunabhängig nach dem Umwelthaftungsgesetz. Gehen von dem Apothekenbetrieb Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft und Wasser mit der Folge eines Personen- bzw. Sachschadens aus, hat der Apotheker hierfür einzustehen.

      Den Apotheker trifft auch die Gefährdungshaftung des Arzneimittelgesetzes (§§ 84-94 AMG).

      Da sich der Apotheker somit erheblichen Risiken ausgesetzt sieht, hat der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht zur Absicherung des Haftungsrisikos in § 94 AMG niedergelegt.

      Soweit der Apotheker eine Pharma-Produkthaftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hat, obgleich er pharmazeutischer Unternehmer ist, mithin Arzneimittel unter seinem Namen in Verkehr bringt, liegt der Straftatbestand nach § 96 Nr. 14 AMG vor.

       

      Herstellung von Arzneimitteln

       

      § 2 AMG definiert den Begriff des Arzneimittels. Die Bestimmung führt dezidiert aus was als Arzneimittel verstanden wird und was nicht. So fallen nicht unter den Arzneimittelbegriff Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, Reinigungsmittel, Futtermittel, Transplantate nach dem Transplantationsgesetz, Blut nach dem Transfusionsgesetz, Medizinprodukte.

      Zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter Herstellung versteht man das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken und das Kennzeichnen (§ 4 Abs. 14 AMG).

      Nach § 4 Abs. 18 AMG ist pharmazeutischer Unternehmer derjenige, der Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt.

      broken image
    • Weitere Rechtsgebiete

      Wir sind zudem Ansprechpartner für:

      Sozialrecht | Rentenrecht | Arbeitsrecht | Versicherungsrecht (auch der ehem. DDR)

      broken image

      Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht

      • Krankenversicherungsrecht (Krankengeld, Leistungen, Mitgliedschaft)
      • Rentenversicherungsrecht
      • Unfallversicherungsrecht (Arbeitsunfall, Verletztengeld, Rente)
      • Rehabilitationsrecht
      • Pflegeversicherungsrecht (Einstufung, Pflegegeld)
      • Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II [Hartz IV], Sperrzeit, Kurzarbeitergeld)
      • Sozialhilfe
      • Wohngeld
      • Schwerbehindertenrecht (Anerkennung, Grad der Behinderung, Merkzeichen, Leistungen)
      • Kindergeld
      • Elterngeld
      • BaföG
      broken image

      Rentenrecht

      In diesem Bereich bin ich als Rentenberater allumfassend tätig:

      • Prüfung des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe
      • Rentenbescheidprüfung 
      • Rentenschadensbegutachtung
      • Kontenklärung und Rentenantragstellung (Erwerbsminderung, Alter, Tod)
      • DDR-Zusatz- und Sonderversorgung (z. B. Ärzte, techn. Intelligenz, Pädagogen)
      • Versicherungspflicht und Beitragshöhe
      • Rückforderung von Leistungen
      • Vertretung in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
      • Vertretung in allen Instanzen des Sozialgerichtsverfahrens 
      • Versorgungsausgleich in Ehescheidungsverfahren
      • Altersvorsorgeplanung
      • Beratung in allen sonstigen Rentenversicherungsangelegenheiten (z. B. medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben)
      • Zusammentreffen mit Ansprüchen der gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
      • Beratung zur sozialen Sicherheit für Existenzgründer und Selbständige
      • Gestaltungsmöglichkeiten zum Renteneintritt
      • Altersteilzeit
      • betriebliches Eingliederungsmanagement
      • Unternehmensnachfolge: Beratung und Begleitung des abgebenden und des übernehmenden Unternehmers in sozialrechtlichen Fragen
      • Künstlersozialversicherung
      • Seminare und Fortbildungen zu rentenrechtlichen Themen
      • etc.
      broken image

      Arbeitsrecht

      • Abfindung
      • Abmahnung
      • Arbeitsvertrag
      • Arbeitszeugnis
      • Homeoffice
      • Kündigung
      • Kündigungsschutz
      • Kündigungsschutzklage
      • Kurzarbeit
      • Probezeit
      • Urlaub
      • etc.
      Abdomen # Abdominal-Lavage # Abfindungsvergleich # Ablation # Abrasio uteri # abstehende Ohren # Abstrich # Abszess # Abtreibung # Achillessehne # Achillessehnenriss # Adenokarzinom # Adenom # Adhäsiolyse # ADHS # AIDS # Alkalose # Alkoholisierung # Allergietest # Allgemeinmedizin # alternative Heilmethoden # Alzheimer # Amalgam # ambulant # ambulante Heilbehandlung # Amniozentese # Amputation # Anämie # Anamnese # Anästhesie # Anastomoseninsuffizienz # Aneurysma # Anfängeroperation # Angina pectoris # Angiografie # Angiologie # Angiom # Ankylose # Anscheinsbeweis # Antibiotika # Antibiotikaprophylaxe # Aorta # Aortaoperation # Aortenklappeninsuffizienz # Apallisches Syndrom # Apgar-Wert # Apoplex # Appendizitis # Arbeitslosigkeit # Arbeitsunfall # Arbeitsunfähigkeit # Armschmerzen # Arterie # arterielle Verschlußkrankheit # Arteriosklerose # Arthroplastik # Arthrose # Arthroskopie # Arztfehler # Arzthaftung # Arzthaftungsprozess # Arzthaftungsrecht # Asperger Syndrom # Asphyxie # Asthma # Aszites # Atem-Herz-Kreislaufstillstand # Aufbewahrungsfrist # Aufklärung # Aufklärungsfehler # Aufklärungsformular # Aufwachraum # Augenfehlstellung # Augenoperation # Außenbandruptur # außergerichtlicher Vergleich # Ausgangssperre # Auskultation # Ausschabung # Austrocknung # Autismus # Azidose # Ärztefehler # Ärztepfusch # ästhetische Chirurgie # Bakterien # Bandscheibenoperation # Bandscheibenvorfall # Bauch-OP # Bauchdecke # Bauchfellentzündung # Bauchschmerzen # Bauchspeicheldrüse # Bauchspeicheldrüsenentzündung # Bauchspiegelung # Bauchtuch # Beckenendlage # Befund # Befundbericht # Befundsicherung # Behandlungsalternative # Behandlungsfehler # Behandlungsunterlagen # beherrschbares Risiko # beherrschbare Risikobereich # Beinschmerzen # Belegarzt # Bereitschaftsdienst # Berufsunfähigkeit # Berufsunfähigkeitsversicherung # Betreuungsbedarf # Beweiserleichterungen # Beweislast # Beweislastumkehr # BGH # bildgebende Verfahren # Biopsie # Blasenentzündung # blind # Blinddarmentzündung # Blut im Stuhl # Blutgasanalyse # Bluthochdruck # Blutvergiftung # Borreliose # Bradykardie # Bradykardie # Braun Aesculap # Bronchoskopie # Brustkrebs # Brustvergrößerung # Brücke # BSG # Bundesgerichtshof # Bundessozialgericht # Bursektomie # Bursititis # Bypass # Cauda-Syndrom # Cerclagepessar # Chemotherapie # Chirotherapie # Chirurgie # Cholangiografie # Cholangitis # Cholesterin # Cholezystektomie # Cholezystitis # Chronische lymphatische Leukämie # Chronische Schmerzen # Colitis Ulcerosa # Computertomografie # COPD # Coxarthrose # Corona # Covid 19 # CRP # CRP-Wert # CRPS # CT # CTG # Darmkrebs # Darmläsion # Darmperforation # Darmspiegelung # dauernd geschädigt # dauerhaft # Dauerschaden # Defibrillator # Dekubitus # Dekubitusprophylaxe # DePuy # Dermatologie # Desinfektion # Dezeleration # DGKH # Diabetes # Diabetes mellitus # Diagnose # Diagnoseirrtum # Diagnostik # Dialyse # Diarrhöe # Distorsion # Divertikulitis # distal # Dokumentation # Dokumentationspflicht # Double – Bubble – Phänomen # Drainage # Duktus zystikus # Duodenalatresie # Duplexsonografie # D-Arzt # Durchgangsarzt # Dysphagie # Dysplasie # Dyspnoe # Dystokie # Dystrophie # Ecclesia # Echokardiografie # EEG # Eierstock # Eileiterschwangerschaft # Einsicht in die Behandlungsunterlagen # Einwilligung # EKG-Elektrokardiogramm # Eklampsie # Ektomie # Elektromyographie # Embolie # Emphysem # Endokarditis # Endometriose # Endophtalmitis # Endoprothese # Endoskopie # Entbindung # Enteritis # Entscheidungskonflikt # Entzündungen # Enzephalitis # Epilepsie # Epithel # Erblindung # ERCP # ERGO # Ergotherapie # Erreger # Ersatzansprüche durch Tod # Ersatzknorpel # Erwerbsschaden # Extrasystolie # Exzision # Facettensyndrom # Facharztstandard # Falcon Varicon # Fallzahl # Falschdiagnose # Fälschung # Fehldiagnose # Femurschaftfraktur # fetale Mikroblutanalyse # Fettabsaugung # Fibromyalgie # Fieber # Fistel # Flächendesinfektion # Forderungen # Fötus # Fraktur # Fruchtwasseruntersuchung # Früherkennung # Frühgeborene # Frühgeburt # Fundoplikatio # Funktionsprüfung # Fußfraktur # Fußheberschwäche # Gallenblase # Gallenblasenentfernung # Gallenblasenentzündung # Gallenblasenkarzinom # Gallenstein # Gastritis # Gastroenterologie # Gaumenspalte # GdB # Gebärmutterentfernung # Gebärmutterhalskrebs # Gebärmuttersenkung # Geburt # Geburtsfehler # Geburtshilfe # Geburtsschaden # Geburtsstillstand # Geburtszange # Gefälligkeitsgutachten # Gefäßchirurgie # Gefäßschädigung # Gefäßverletzung # Gehirn # Gelenkschmerzen # Gelenkversteifung # Gestose # Gesundheitsfragen # Gesundheitsschaden # Gewichtsabnahme # Glaukom # Gliedertaxe # Gonarthrose # Grauer Star # Gravidogramm # Grober Behandlungsfehler # Grüner Star # Gutachten # Gynäkologie # Haftpflichtversicherung # Haftung # Hallux valgus # Halsvenenstau # Hämatologie # Hämatom # Hämaturie # hämorrhagischer Schock # Hämorrhoiden # Handdesinfektion # Handgelenkfraktur # Harnleiterstein # H-Arzt # Heilbehandlungsarzt # Hausarzt # Haushaltsführungstätigkeit # Haushaltsführungsschaden # Hautkrebs # Hb-Wert # Hellp-Syndrom # Hepatitis # Hernie # Herpes # Herzbeuteltamponade # Herzinfarkt # Herzinsuffizienz # Herzrhythmusstörungen # Herzschrittmacher # Herzversagen # Hinterhornriss # Hirnschädigung # Hirntumor # Histologische Untersuchung # Hodentorsion # Hüft-OP # Hüft-TEP # Hüftdysplasie # Hüftgelenk # Hydranencephalie # Hygiene # Hypertonie # Hypothetische Einwilligung # Hypoxie # hypoxischer Hirnschaden # Hysterektomie # IgeL # Ikterus # Ileus # Immunsystem # Immuntherapie # Impfpflicht # Impfschaden # Impfstoff # Implantat # Indikation # Infektion # Injektion # Innenbandruptur # Inspektion # Instrumentendesinfektion # Insult # Intensivstation # Intraartikuläre Injektion # intramedullär # intrauteriner Fruchttod # intravenös # Intubation # Ischialgie # Kaiserschnitt # Kardiologie # Karpaltunnelsyndrom # Karzinom # Kataraktoperation # Katheter # Kauda-Syndrom # Kausalität # Kernspintomografie # Klavikulafraktur # klinische Untersuchung # Knie-TEP # Kniegelenkarthrose # Knieprothese # Knorpeltransplantation # Knochenmarkspunktion # Knochenschmerzen # Knorpelglättung # Kolektomie # Koloskopie # Koma # Kompartementsyndrom # Komplikation # konservative Behandlung # Kontraindikation # Kontrastmittel # Kopfschmerzen # Koronarangiografie # koronare Herzkrankheit # körperliche Untersuchung # Körperverletzung # Koxarthrose # Krampfadern # Kraniotomie # Krankenakte # Krankengymnastik # Krankenhaus # Krankenhauskeime # Krankenkasse # Krankentagegeldversicherung # Krankenversicherung # Krebs # Kreuzbandplastik # Kreuzbandruptur # Kristellern # KSA # Kunstfehler # künstliche Beatmung # künstliches Hüftgelenk # Kyphoplastie # Lagerungsschaden # Lähmung # langjährige Erfahrung in Medizinrecht # laparoskopisch # Laparotomie # Laser # LASIK # Lebensversicherung # Leberschwellung # lege artis # Leidensdruck # Leistungskatalog # Leitlinien # Leukämie # Listeriose # Lockdown # Lungenembolie # Lungenfunktionstest # Lungenkarzinom # Lungenreife # Luxation # Lymphknotenveränderungen # Lymphsystem # Lysetherapie # MRT # Magnetresonanztomografie # MRSA # Makrosomie # Malignom # Mammakarzinom # Mammografie # Marcumar # Mastektomie # McMinn # MDK # Medizinischer Dienst # Medizinische Hochschule # Medizinisches Versorgungszentrum # Medizinrecht # Mehrbedarf # Mehrbedarfschaden # Meningitis # Meniskus # Metallabrieb # Metastase # mesial # Milzschwellung # minimal-invasiv # Morbus Bechterew I Morbus Crohn # Morbus Perthes # Morbus Scheuermann # Morbus Sudeck # Motorradunfall # Multiple Sklerose # multiresistente Keime # Muskelfaserriss # MVZ # Myelografie # Myokardinfarkt # Myokarditis # Nabelschnurkomplikation # Nahtinsuffizienz # Narkose # neoadjuvante Radio-Chemotherapie # Neonatologie # Nerv # Nervenverletzung # Nervusperoneus Schädigung # Netzhaut # Neulandmethode # Neurochirurgie # Niereninsuffizienz # Nierenstein # Non Hodgkin Lymphom # nosokomiale Infektion # Notarzt # Notfall # Nukleotomie # Oberarmfraktur # Oberflächenersatz Hüfte # Oberflächenersatz Knie # Oberschenkelhalsbruch # Oberschwaben # Obstipation # Onkologie # Operation # Operationserweiterung # Organe # Organisationsfehler # OPG # Osteoporose # Osteosynthese # Osteosynthesen # Ovar # Ovarialkarzinom # Palpation # Pankreas # Pankreaskarzinom # Pankreastumor # Pankreatitis # Parästhesie # Parkinson # Patellaluxation # Patellarsehnenruptur # Patient # Patientenanwalt # Patientenrechtegesetz # Perikarderguss # Perinatalzentrum # Peritonitis # Perkussion # Pfleger # Pflegerin # pflegebedürftig # Pflegedienst # Pflegegrad # Pflegenotstand # Pflegestufe # Phlebitis # Physiotherapie # Pilzinfektion # Plastische Chirurgie # Plattenepithelkarzinom # Plazenta # Plazentalösung # Pleurapunktion # Plexusparese # plötzlicher Herztod # Pneumothorax # Polyp # Postnukleotomie-Syndrom # posttraumatische Belastungsstörung # PTBS # Präeklampsie # Präimplantationsdiagnostik # Pränataldiagnostik # Privatgutachten # Prostatakrebs # Prothesenlockerung # Prozess # Prozesskosten # Pseudoarthrose # Punktion # Querschnittslähmung # Radiologie # Radiotherapie # Raumforderung # Rechtsanwalt # Recurrensparese # Refluxösophagitis # Reha # Rentenversicherung # Reposition # Resektion # Retinoblastom # Risiken # Risikoaufklärung # Risikobereich # Röntgen # Rotatorenmanschettenruptur # Routineeingriff # Rückenschmerzen # Sachverständigengutachten # Sarkoidose # Sars # Sars-covid 19 # Saugglocke # Schädel-Hirn-Trauma # Schaden # Schadenersatz # Schlafapnoe # Schlaganfall # Schleimhaut # Schleudertrauma # Schlittenprothese # Schlüsselbeinbruch # Schmerzen # Schmerzensgeld # Schmerzensgeldtabellen # Schmerzsyndrom # Schmerztherapie # Schock # Schönheits-OP # Schönheitschirurgie # Schulterdystokie # Schulterluxation # Sectio # Sehfähigkeit # Sehnenruptur # Sepsis # Shunt # Sicherungsaufklärung # Silikonimplantat # Sonografie # Spannungspneumothorax # Speiseröhrenkrebs # Spondylodese # Spondylolisthesis # Sprachstörung # Spritzenabszess # Sprunggelenkfraktur # Stenose # Stent # Sterilisation # stroke unit # Struma # Sturz im Krankenhaus # Subluxation # Synkopen # Tachyarrhythmie # Tachykardie # Therapie # Therapiefehler # Thorax # Thoraxchirurgie # Thoraxschmerzen # Thrombophlebitis # Thrombose # TIA # Tinnitus # Tokolyse # Tonsillektomie # Tossy III # Totalendoprothese # Totgeburt # Toxoplasmose # Transplantation # Trauma # Tremor # Trepanation # Triple – Test # Tripper # Tuboovarialabszess # Tumor # Tumorresektion # Überkorrektur eines Valguswinkels # Ultraschall # Umstellungsosteomie # Unfall # Unfallversicherung # Unfallrente # Unterarmfraktur # Unterlassung # unterlassene Befunderhebung # Ureterläsion # ursächlich # Urteil # Uterus myomatosus # Uteruskarzinom # Uterusruptur # vaginal operative Geburt # vaginale Blutung # Vakuumextraktion # Varikosis # Venenkatheter # Venenthrombose # Verdienstausfall # Vergleich # Verletztenrente # Verjährung # Verkehrsunfall # Verstauchung # Versteifung # Verwachsungen # verzögerter Kaiserschnitt # Vier-Quadranten-Peritonitis # Visus # Viszeralchirurgie # voll beherrschbare Risiken # Webakte # Wundheilungsstörung # Wundinfektion # Zervixkarzinom # Zeugen # Zukunftsschaden # Zweitmeinung # Zyanose # Zystitis

      Versicherungsrecht (auch der ehemaligen DDR)

      • Abfindung
      • Abschlusskosten
      • AVB
      • Berufsunfähigkeitsrente
      • Invaliditätsleistungen
      • Krankentagegeld
      • Obliegenheiten
      • Rückkaufwert
      • Schadensfall
      • Schadensregulierung
      • Versicherungsschutz
      • Versicherungsvertrag
      • etc.

       

    • Kontaktformular

       

      Damit Sie in meinem Büro in Zwickau keine längeren Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, bitte ich Sie in Ihrem Interesse um eine vorherige Vereinbarung eines Beratungstermins.

       

      Tel.: 0375 - 21 54 69
      Fax: 0375 - 28 72 65

      E-Mail: info@medizinrecht-zwickau.de

    • RA-MICRO Go Mandant ist eine neuartige Softwarelösung für Anwaltskanzleien für die elektronische Kommunikation zwischen Kanzlei und Mandant

      broken image
      broken image

      RA-MICRO Innovation 2016 für die deutsche Anwaltschaft: Das RA-MICROGo Mandant Konzept

       

      RA-MICRO Go Mandant ist eines der innovativen, visionären RA-MICRO Zukunftskonzepte für die deutschen Anwaltskanzleien im beginnenden Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs, des papierlosen Anwaltsbüros und des papierlosen Mandanten-Haushaltes /-Büros.

       

      Der Bürger – die Mandantschaft – verwaltet und organisiert seine Daten und Angelegenheiten zunehmend mit seiner mobilen persönlichen Elektronik (Smartphone, Phablet, Tablet mit Android oder Apple iOS). Die Datenhaltung erfolgt im Gerät, zur Sicherung synchronisiert mit der Internet-Cloud. Moderne mobile Endgeräte können heute hochwertig und komfortabel Dokumente (E-Akten) darstellen und verwalten; der (aufwändige) Einsatz von Windows Geräten wird im persönlichen Datennutzungsbereich stark an Bedeutung verlieren.

       

      In Zukunft wird es zum selbstverständlichen Service einer modernen Anwaltskanzlei gehören, dem Mandanten eine mit der Kanzlei-EDV verzahnte, sicher verschlüsselte elektronische Kommunikations- / Speichermöglichkeit zum Fall für dessen persönliches Mobilgerät zu bieten.

       

      Bieten Sie bereits heute mit RA-MICRO Go Mandant ausgewählten Mandanten diese Vorteile!

       

      broken image
      broken image
    • So finden Sie mich

       

      Bahnhofstr. 8
      08056 Zwickau
      Deutschland

    • Impressum

       

      Inhaltlich verantwortlich

      Marcel Jüngel
      Bahnhofstraße 8
      08056 Zwickau

      Telefon: 0375 215469
      Telefax: 0375 287265

      Mail: info(at)medizinrecht-zwickau.de

      Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt
      Kammer: Rechtsanwaltskammer Sachsen

      Glacisstraße 6, 01099 Dresden

      Telefon: +49 351 318590

      Telefax: +49 351 3360899

      Internet: www.rak-sachsen.de

      Berufsbezeichnung verliehen in: Deutschland

       

      Berufsrechtliche Regelungen

      Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

      • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
      • Berufsordnung (BORA),
      • Fachanwaltsordnung (FAO),
      • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
      • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE).

      Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Berufsrecht“ auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden.

       

      Außergerichtliche Streitschlichtung

      Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E‐Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org.

       

      Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

       

       

      Registriert als Rentenberater unter dem Aktenzeichen 37a-5/14 beim Landessozialgericht Sachsen.

       

       

      Haftungsausschluss

       

      1. Inhalt des Onlineangebotes

       

      Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

       

      Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

       

      2. Verweise und Links

       

      Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Webseiten ("Hyperlinks"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.

       

      Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der verlinkten/verknüpften Seiten hat der Autor keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten /verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen, Linkverzeichnissen, Mailinglisten und in allen anderen Formen von Datenbanken, auf deren Inhalt externe Schreibzugriffe möglich sind. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.

       

      3. Urheber- und Kennzeichenrecht

       

      Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.

       

      Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind!

       

      Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.

       

      4. Datenschutz

       

      Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme und Bezahlung aller angebotenen Dienste ist - soweit technisch möglich und zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet. Die Nutzung der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie Emailadressen durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht gestattet. Rechtliche Schritte gegen die Versender von sogenannten Spam-Mails bei Verstössen gegen dieses Verbot sind ausdrücklich vorbehalten.

       

      5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

       

      Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.